98/07/0004•Verwaltungsgerichtshof 98/07/0004
98/07/0004Supremo Tribunal Administrativo23 de abr. de 1998
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Der angefochtene Bescheid wird - mit Ausnahme des von der Beschwerde nicht umfaßten letzten Absatzes des Spruches im angefochtenen Bescheid - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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