98/11/0091•Verwaltungsgerichtshof 98/11/0091
98/11/0091Supremo Tribunal Administrativo24 de mar. de 1999
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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