98/11/0249•Verwaltungsgerichtshof 98/11/0249
98/11/0249Supremo Tribunal Administrativo24 de mar. de 1999
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind schuldig, der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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