98/16/0347•Verwaltungsgerichtshof 98/16/0347
98/16/0347Supremo Tribunal Administrativo31 de mar. de 1999
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
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