99/01/0042•Verwaltungsgerichtshof 99/01/0042
99/01/0042Supremo Tribunal Administrativo24 de mar. de 1999
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren hinsichtlich der "Eingabegebühr" und der "Beilagen" wird abgewiesen.
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