Verwaltungsgerichtshof 99/11/0007

99/11/0007Supremo Tribunal Administrativo24 de mar. de 1999

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Regest

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

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Verwaltungsgerichtshof 99/11/0007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1999

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als sich der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung auf die Anordnung der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Driver-Improvement-Kurs sowie auf die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bezieht; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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