2011/07/0012•Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0012
2011/07/0012Supremo Tribunal Administrativo23 de abr. de 2015
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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