2012/03/0076•Verwaltungsgerichtshof 2012/03/0076
2012/03/0076Supremo Tribunal Administrativo24 de mar. de 2015
Ermessen VwRallg8 Befangenheit von Sachverständigen Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Abstandnahme vom Parteiengehör
Die angefochtenen Bescheide werden, soweit sie über die Berufung gegen die in den Spruchpunkten VI. (hg Zl 2012/03/0076), VII. (hg Zl 2012/03/0077), IV. (hg Zlen 2012/03/0093 und 0094), V. (hg Zl 2012/03/0095) der Bescheide erster Instanz ausgesprochene Verpflichtung zur Tragung von Barauslagen durch die beschwerdeführende Partei absprechen, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen werden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 6.632,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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