Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0108

2012/05/0108Supremo Tribunal Administrativo28 de abr. de 2015

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Regest

Planung Widmung BauRallg3 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

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Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0108

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die erst- bis achtbeschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 305,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die neuntbeschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 305,30 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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