2012/07/0047•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0047
2012/07/0047Supremo Tribunal Administrativo23 de abr. de 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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