2012/15/0164•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0164
2012/15/0164Supremo Tribunal Administrativo26 de fev. de 2015
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: "Der erstinstanzliche Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2003 bis 2008 wird ersatzlos aufgehoben."
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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