2012/15/0179•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0179
2012/15/0179Supremo Tribunal Administrativo24 de mar. de 2015
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: "Der erstinstanzliche Bescheid betreffend Investitionszuwachsprämie 2002 wird ersatzlos aufgehoben."
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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