2013/06/0109•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0109
2013/06/0109Supremo Tribunal Administrativo27 de fev. de 2015
Besondere Rechtsgebiete Enteignung
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 und dem Drittbeschwerdeführer ebenfalls Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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