2013/10/0068•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0068
2013/10/0068Supremo Tribunal Administrativo18 de mar. de 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der zweit- und fünftmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der fünftmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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