2013/11/0076•Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0076
2013/11/0076Supremo Tribunal Administrativo26 de fev. de 2015
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil I wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.