Ro 2014/05/0023•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0023
Ro 2014/05/0023Supremo Tribunal Administrativo24 de mar. de 2015
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
I) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;
II) den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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