Ro 2014/10/0122•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0122
Ro 2014/10/0122Supremo Tribunal Administrativo22 de abr. de 2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Feststellung, "dass die Erstbehörde, die Zweitbehörde bis 31.12.2013 und das belangte Gericht seit 1.1.2014 die gesetzliche Verfahrensdauer überschritten haben und daher den Revisionswerber in seinen Rechten auf eine fristgerechte Entscheidung verletzt haben", wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat den erst- bis drittmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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