Ra 2014/17/0035•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/17/0035
Ra 2014/17/0035Supremo Tribunal Administrativo27 de fev. de 2015
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
Die angefochtene Entscheidung wird hinsichtlich ihres Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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