Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/18/0146

Ra 2014/18/0146Supremo Tribunal Administrativo28 de abr. de 2015

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Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

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Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/18/0146

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180146.L00

Spruch

Das zweitangefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin in Bezug auf die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien gemäß § 52 Abs. 9 FPG und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie insoweit, als damit die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das erst und die dritt bis siebentangefochtenen Erkenntnisse werden insoweit, als damit die Beschwerde der erst- sowie der dritt bis siebentrevisionswerbenden Parteien in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien gemäß § 52 Abs. 9 FPG, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40, somit insgesamt € 7,744,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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