Ro 2015/04/0002•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/04/0002
Ro 2015/04/0002Supremo Tribunal Administrativo18 de mar. de 2015
Das angefochtene Erkenntnis wird im Ausspruch über die Übertretungen 1. bis 8. sowie in seinem Kostenausspruch nach § 64 VStG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346.40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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