Ra 2015/18/0004•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/18/0004
Ra 2015/18/0004Supremo Tribunal Administrativo25 de mar. de 2015
Das erstangefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die übrigen angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und den zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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