Ra 2020/14/0468•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/14/0468
Ra 2020/14/0468Supremo Tribunal Administrativo3 de set. de 2021
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A), soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die festgelegte Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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