Ra 2020/18/0339•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/18/0339
Ra 2020/18/0339Supremo Tribunal Administrativo28 de mar. de 2022
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wendet.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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