Ra 2020/21/0289•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0289
Ra 2020/21/0289Supremo Tribunal Administrativo5 de mar. de 2021
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 59 iVm § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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