Ra 2020/21/0324•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/21/0324
Ra 2020/21/0324Supremo Tribunal Administrativo26 de nov. de 2020
Besondere Rechtsgebiete
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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