Ra 2021/01/0308•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/01/0308
Ra 2021/01/0308Supremo Tribunal Administrativo18 de mar. de 2022
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde, sohin soweit eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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