Ra 2021/18/0128•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/18/0128
Ra 2021/18/0128Supremo Tribunal Administrativo28 de mar. de 2022
I. zu Recht erkannt:
Die Revision wird insoweit, als sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise wendet, abgewiesen;
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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