Ro 2022/02/0004•Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/02/0004
Ro 2022/02/0004Supremo Tribunal Administrativo22 de nov. de 2024
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang, also betreffend Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 24. November 2020, MA36/203600000952/2020, dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien (auch) in diesem Umfang das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird.
Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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