Ra 2022/05/0133•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/05/0133
Ra 2022/05/0133Supremo Tribunal Administrativo18 de nov. de 2024
Ermessen VwRallg8
I. zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Leistungsfrist (neu) festgesetzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Gemeinde Höflein hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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