Ra 2022/17/0115•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/17/0115
Ra 2022/17/0115Supremo Tribunal Administrativo9 de dez. de 2024
Ermessen VwRallg8
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wendet.
Im Übrigen wird der Revision im angefochtenen Umfang Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass die gegenüber dem Revisionswerber getroffene Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat und die Frist zur freiwilligen Ausreise ersatzlos behoben werden.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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