Ra 2022/20/0335•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/20/0335
Ra 2022/20/0335Supremo Tribunal Administrativo23 de dez. de 2024
I. zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Erkenntnisse betreffend die erst-, dritt-, viert- und fünftrevisionswerbenden Parteien werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den erst-, dritt-, viert- und fünftrevisionswerbenden Parteien Aufwandersatz in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision des Zweitrevisionswerbers wird zurückgewiesen.
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