Ra 2023/01/0359•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/01/0359
Ra 2023/01/0359Supremo Tribunal Administrativo26 de set. de 2024
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2
Das angefochtene Erkenntnis wird aufgrund der Revision der erst bis drittrevisionswerbenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber (zu Ra 2023/01/0360 bis 0362) Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Amtsrevision der viertrevisionswerbenden Partei (zu Ra 2023/01/0359) wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
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