Ra 2023/05/0208•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/05/0208
Ra 2023/05/0208Supremo Tribunal Administrativo11 de dez. de 2024
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Gemeinde Litschau hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses richten, zurückgewiesen.
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