Ra 2023/08/0042•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/08/0042
Ra 2023/08/0042Supremo Tribunal Administrativo7 de mai. de 2026
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter Abspruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als darin ausgesprochen wurde, die revisionswerbende Partei habe „Verzugszinsen aufgrund der unterbliebenen Einzahlung nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 ASVG zu bezahlen“, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben;
Die Österreichische Gesundheitskasse hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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