Ra 2023/20/0125•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/20/0125
Ra 2023/20/0125Supremo Tribunal Administrativo25 de out. de 2023
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Minderjährige
Die angefochtenen Erkenntnisse werden in den Aussprüchen über die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen sämtliche revisionswerbenden Parteien sowie von Einreiseverboten gegen den Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin, über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Aserbaidschan sowie über die gegenüber den revisionswerbenden Parteien erfolgte Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
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