Fr 2024/02/0010•Verwaltungsgerichtshof Fr 2024/02/0010
Fr 2024/02/0010Supremo Tribunal Administrativo10 de dez. de 2024
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 240, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag auf Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.
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