Fr 2024/12/0024•Verwaltungsgerichtshof Fr 2024/12/0024
Fr 2024/12/0024Supremo Tribunal Administrativo25 de out. de 2024
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit dieser die Verletzung der Entscheidungspflicht über die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde bezüglich der Vollstreckung des Bescheides der Landespolizeidirektion Burgenland vom 30. Juni 2021, VStV/921301116780/2021 (mit welchem eine Mutwillensstrafe wegen Äußerungen in einer Dienstaufsichtsbeschwerde verhängt worden ist), betrifft, eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 240, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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