Fr 2024/18/0019•Verwaltungsgerichtshof Fr 2024/18/0019
Fr 2024/18/0019Supremo Tribunal Administrativo25 de out. de 2024
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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