Ra 2024/18/0044•Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/18/0044
Ra 2024/18/0044Supremo Tribunal Administrativo5 de set. de 2024
Das angefochtene Erkenntnis wird in Bezug auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen, die festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien und die festgelegte Frist zur freiwilligen Ausreise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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