Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/20/0672

Ra 2024/20/0672Supremo Tribunal Administrativo10 de abr. de 2025

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Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/20/0672

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024200672.L00

Spruch

I.) den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt.

II.) zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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