Ra 2024/20/0729•Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/20/0729
Ra 2024/20/0729Supremo Tribunal Administrativo24 de mar. de 2025
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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