Ra 2024/21/0082•Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/21/0082
Ra 2024/21/0082Supremo Tribunal Administrativo24 de out. de 2024
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Februar 2024 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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