Ra 2025/09/0091•Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/09/0091
Ra 2025/09/0091Supremo Tribunal Administrativo26 de mar. de 2026
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahingehend abgeändert, dass der Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Landesbedienstete vom 13. Mai 2024, B16/3, aufgehoben und das Disziplinarverfahren gegen den Revisionswerber wegen des Verdachts, er habe entgegen der am 16. Juni 2021 ausdrücklich und zudem schriftlich erfolgten Weisung der stellvertretenden Leiterin der Abteilung Landesmusikdirektion sowie der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, drei Unterrichtsbesuche bei der Lehrperson Mag. C D im E abzuhalten, diese Besuche nicht durchgeführt und dennoch am 3. Dezember 2021 einen Aktenvermerk an die stellvertretende Leiterin der Abteilung Landesmusikdirektion übermittelt, in welchem er einen durchgeführten Unterrichtsbesuch bei Mag. C D im Juni 2021 dokumentiert habe, und dadurch gegen § 44 Abs. 1, § 43 Abs. 1 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 in der gemäß § 2 Landesbeamtengesetz 1998 geltenden Fassung schuldhaft verstoßen, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, § 110 Abs. 1 lit. c Landesbeamtengesetz 1998 eingestellt wird.
Das Land Tirol hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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