Ra 2025/14/0280•Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/14/0280
Ra 2025/14/0280Supremo Tribunal Administrativo18 de fev. de 2026
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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