Ra 2025/14/0430•Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/14/0430
Ra 2025/14/0430Supremo Tribunal Administrativo21 de mai. de 2026
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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