Ra 2025/14/0470•Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/14/0470
Ra 2025/14/0470Supremo Tribunal Administrativo23 de abr. de 2026
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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