Ra 2025/20/0493•Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/20/0493
Ra 2025/20/0493Supremo Tribunal Administrativo16 de fev. de 2026
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Begehren auf Zuerkennung eines „ERV-Zuschlages“ wird abgewiesen.
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