Ra 2025/20/0597•Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/20/0597
Ra 2025/20/0597Supremo Tribunal Administrativo27 de abr. de 2026
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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