E B06/08/2014.011/004•LVwG B E B06/08/2014.011/004
E B06/08/2014.011/004Tribunal Administrativo Regional20 de jan. de 2015
Präklusion; Formalpartei
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Muskovich über die Beschwerde der BL vom 16.09.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 18.08.2014, Zl. XXX, wegen der Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Umlegung des R.Baches, Grundstück Nr. XXX, KG XXX, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der BL mangels Parteistellung zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
Die GH hat bei der Bezirkshauptmannschaft XXX mit Schreiben vom 28.08.2013 um die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Verlegung des R.-Baches angesucht. Am 09.07.2014 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, bei der neben dem BM der antragstellenden G auch der Amtssachverständige für Landschaftsschutz sowie der Amtssachverständige für Naturschutz und ein Vertreter der BL anwesend waren.
In der Niederschrift finden sich folgender Befund und folgende Gutachten der Amtssachverständigen sowie folgende Stellungnahme der BU:
„Befund:
Die GH, vertreten durch BM GS, hat um die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen durch teilweise Verlegung des Bachbettes angesucht.
Auf Grund von linksufrigen Uferanrissen, besonders im Bereich des Nachbargrundstückes Nr. X der KG. XXX, ist ein Befahren des linksufrigen Begleitweges des R.Baches nicht möglich bzw. befindet sich der Fahrweg in der Natur bereits auf Privatgrund.
Um die Befahrbarkeit dieses Weges, Gst.Nr. XX, wieder gewährleisten zu können, ist eine Bachumlegung erforderlich. Die Arbeiten werden ausschließlich innerhalb der Grenzen des Öffentlichen Wassergutes, Gst.Nr. XXX der KG. XXX, erfolgen und erstrecken sich auf eine Länge von insgesamt rund 150 m.
Der bestehende Uferbegleitwuchs soll linksufrig (derzeit rechtsufrig) erhalten bleiben; entlang der neuen Bachböschungen ist eine Bepflanzung mit heimischen Gehölzen und damit die Herstellung eines Uferbegleitstreifens vorgesehen.
Die Umsetzung der Arbeiten wird durch eine Eigenregiepartie des BBS/Bereich operativer Wasserbau in Absprache mit der Abt. 9 – Außenstelle O, erfolgen.
Anlässlich der Verhandlung wird festgestellt, dass die Arbeiten nicht auf der gesamten Länge von rund 300 m durchgeführt werden, sondern sich auf den Umlegungsbereich, ausschliesslich entlang des Grundstückes Nr. X, und zwar etwa von der Grenze des Grabengrundstückes Nr. XXXX bachaufwärts auf ein Länge von rund 60 m, beschränken. Ein Lageplan über den ungefähren Verlauf der Maßnahmenstrecke ist der Verhandlungsschrift angeschlossen.
Näheres ist den vorgelegten Planunterlagen zu entnehmen.
Für das Gemeindegebiet liegt ein rechtwirksamer Flächenwidmungsplan vor. In diesem Flächenwidmungsplan ist die betreffende Grundfläche als „Gewässer“ ausgewiesen.
Der Amtssachverständige für Landschaftsschutz erstattet folgendes Gutachten:
Eine nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des umgebenden Landschaftsraumes im betroffenen Bereich ist nicht zu erwarten. Gegen die Erteilung der beantragten naturschutzbehördlichen Bewilligung besteht bei plan- und befundgemäßer Ausführung des Vorhabens aus der Sicht des Landschaftsschutzes kein Einwand.
Der Amtssachverständige für den fachlichen Naturschutz erstattet folgendes Gutachten:
Es handelt sich in diesem Bachabschnitt um ein rezentes Vorkommen von Edelkrebsen und Gemeinen Bachmuscheln, beide Tierarten stellen besonders geschützte Arten im EU- und im Landesrecht dar. Das Land Burgenland hat für den Erhalt dieser Arten Sorge zu tragen. Aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten ist eine Verlegung in den Oberlauf durchgeführt werden muss.
Diese Verlegung muss im Spätsommer/Frühherbst erfolgen. Seitens des Amtssachverständigen wird hiefür der Fachmann Dipl.-Ing. CH vorgeschlagen.
Bei den anschließenden Baumaßnahmen ist eine ökologische Bauaufsicht notwendig.
Stellungnahme des Vertreters der GH:
Seitens der G wird gegen das beantragte Vorhaben kein Einwand erhoben.
Stellungnahme des Vertreters der L:
Das Verhandlungsergebnis wird zur Kenntnis genommen. Es wird jedoch angeregt, auf Grund der zu erwartenden hohen Kosten bzw. der doch erheblichen Beeinträchtigung für geschützte Tiere – auch wenn Umsiedlungsmaßnahmen angeordnet werden – noch einmal mit den betreffenden Grundeigentümern hinsichtlich Grundabtretung Kontakt aufzunehmen. Für eine endgültige Stellungnahme der L unter Befassung des L‘es wird um Einräumung einer Stellungnahmefrist von 1 Woche ersucht.“
Mit Bescheid vom 18.08.2014, Zl. XXX, hat die Bezirkshauptmannschaft die naturschutzbehördliche Bewilligung mit der Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid hat die BL Beschwerde erhoben und gleichzeitig eine ergänzende Stellungnahme des bei der Verhandlung anwesenden Amtssachverständigen für Naturschutz vorgelegt. Diese lautet wie folgt:
„SV-GUTACHTEN
Beurteilungsgrundlagen:
1. Gegenstandsakt — Verhandlungsschrift vom 9. 7. 2014
2. Kenntnis der Projektörtlichkeit anlässlich früherer Lokalaugenscheine im Projektbereich.
Befund:
Projektsörtlichkeit, Projektsvorhaben, Naturausstattung, Schutzgüter (naturschutzrelevante Kurzcharakteristik) ist der Verhandlungsschrift vom 9.7.2014 zu entnehmen.
Stellungnahme
Die in der Verhandlung als praktikabel eingestufte Verlegung vom Vorkommen der Edelkrebse und dem Vorkommen der Gemeinen Bachmuschel in den Oberlauf ist seitens ho. Naturschutz nicht haltbar, da das Risiko einer Populationsvernichtung zu groß ist.
Begründung:
Das Risiko, dass ein zu geringes Kontingent an Muscheln bzw. Krebsen gefunden wird und verfrachtet werden kann, um eine lebensfähige Population im Oberlauf aufzubauen, muss als weitaus größer angenommen werden, als bisher vermutet. Bisherige Besammlungen konnten - selbst wenn sie mehrfach durchgeführt wurden - keine quantitative Abschöpfung der Bestände bewirken.
Weites ist ein viel höheres Risiko gegeben, dass sich die Populationen im Oberlauf überhaupt können bzw. aufgrund der Substrat-Verhältnisse und der unterschiedlichen Naturraumausstattung im Oberlauf zugrunde geht.
Ein Risiko stellt auch die Bauphase und die Freistellung und Umwandlung von der Bachbegleitvegetation und eine Änderung des Lebensraums dar.
Weiters ist der Aufwand für eine „sichere" Verlegung der Populationen neben der komplexen Bauaufsicht ein zeitaufwendiges und kostenintensives Bestandsmonitoring über Jahre hinweg notwendig, um den Zustand der neuen Population zu dokumentieren.
Als Sukkus kann gesagt werden, dass die Summe an Risikofaktoren weitaus größer ist, als bisher angenommen. Der ho. Naturschutz sieht daher die Verlegung der Krebs- und Muschelpopulationen als massiven Eingriff, der besonders geschützte Arten im EU- und im Landesrecht aktiv gefährden würde. Es ist daher von solch einem Eingriff der Umsiedelung am R.Bach Abstand zu nehmen und das Projekt anderswertig zu planen.“
Nach Ansicht der L erfüllen die im Bescheid angeführten Gutachten bzw. Stellungnahmen nicht die Voraussetzungen, wie die allgemeinen Verfahrensvorschriften sie verlangen würden (zB ausreichende Sachverhaltsermittlung und Begründung). Damit habe aber die den Bescheid erlassende Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf einen nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt aufgebaut, sondern sich unhinterfragt ausschließlich von den Aussagen der beigezogenen Sachverständigen leiten lassen. Die erkennende Behörde habe den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt, was die Ergänzung des Amtssachverständigen eindeutig darlege und in ihrer Würdigung unreflektiert ausschließlich auf die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen für Landschaftsschutz und Naturschutz in der Verhandlung vor Ort gestützt, die entgegen den Ausführungen der Behörde nicht den Denkgesetzen und Anforderungen an Sachverständigengutachten entsprächen, wie es in der einschlägigen Judikatur und den Verwaltungsvorschriften gefordert sei. Die BL beantrage den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grundlage des vorgelegten Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft XXX zurückzuverweisen.
II.Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen:
Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft, LGBl. Nr. 78/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, lauten:
„§ 1
Ziele
Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft wird zum Schutz der Umwelt eingerichtet. Dieses Ziel soll durch die Bewahrung und Verbesserung
1. der Umwelt als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen;
2. der biologischen Vielfalt und des Naturhaushalts sowie
3. der Kultur- und Naturlandschaft
erreicht werden.
§ 2
Aufgaben
(1) Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft kommen zum Schutz der Umwelt (§ 1) folgende Aufgaben und Rechte zu:
1. Mitwirkung in Verwaltungsverfahren gemäß § 3;
2. Initiativrecht zur Missstandsbehebung gemäß § 4;
3. Akteneinsicht und -übermittlung gemäß § 5;
4. Betreten fremden Grunds und fremder Anlagen gemäß § 6;
5. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 7 und
6. Berichterstattung an den Landtag und die Öffentlichkeit gemäß § 9.
(2) Soweit es die Aufgabenerfüllung und Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 zulässt, obliegt der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft die fachliche Beratung von Bürgern und Bürgerinnen, die sich für den Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit behördlichen Handlungen oder Unterlassungen einsetzen.
(3) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nimmt die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2001, und dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahr.
(4) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechend ihren Ressourcen eine Prioritätenreihung vorzunehmen. Diese Reihung hat sich am Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung oder Umweltverbesserung zu orientieren, wobei jedoch auch bei im Einzelfall weniger erheblichen Beeinträchtigungen oder Verbesserungen auf eine Beispielswirkung, die auf Grund der Vielzahl solcher Einzelfälle entstehen kann, Bedacht zu nehmen ist.
§ 3
Mitwirkung in Verwaltungsverfahren
(1) Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in allen Verwaltungsverfahren zu, die auf Grund der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung hat sie, soweit dies im Interesse des Umweltschutzes vertretbar ist, auch auf andere Interessen, insbesondere wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen, Bedacht zu nehmen.
(2) Die Behörden, die Verwaltungsverfahren im Sinne des Abs. 1 führen, haben nach Einlangen eines Antrags oder nach Aufnahme eines amtswegigen Verfahrens die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft über den Gegenstand des Verfahrens nachweislich zu verständigen. Dies gilt nicht für das aufsichtsbehördliche Verfahren zur vereinfachten Widmungsänderung. Verzichtet die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nicht auf ihre Parteistellung, sind ihr die Projektunterlagen oder sonstige Schriftstücke zuzustellen. Findet eine Verhandlung statt, so ist die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft zu laden. Die Parteistellung ist auch gegeben, wenn die Verständigung der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft entgegen diesem Absatz unterblieben ist.“ (Unterstreichung nicht im Original)
Gemäß § 42 Abs.1 AVG hat dies, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Nach der Judikatur des VwGH (zB VwGH 04.03.1999, 98/06/0235 mwN) ist „[d]em Begriff Einwendung … die Behauptung einer Rechtsverletzung immanent, sodass einem Anbringen jedenfalls entnehmbar sein muss, dass überhaupt die Verletzung eins subjektiven Rechts behauptet wird … . Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechts zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird … . Auf Grund einer Einwendung muss jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzungen behauptet wird, wenngleich die Einwendung auch nicht zu begründen ist … .“
Der Vertreter der BL hat bei der mündlichen Verhandlung folgende Stellungnahme abgegeben:
„Das Verhandlungsergebnis wird zur Kenntnis genommen. Es wird jedoch angeregt, auf Grund der zu erwartenden hohen Kosten bzw. der doch erheblichen Beeinträchtigung für geschützte Tiere – auch wenn Umsiedlungsmaßnahmen angeordnet werden – noch einmal mit den betreffenden Grundeigentümern hinsichtlich Grundabtretung Kontakt aufzunehmen. Für eine endgültige Stellungnahme der L unter Befassung des L‘es wird um Einräumung einer Stellungnahmefrist von 1 Woche ersucht.“
Durch diese abgegebene Stellungnahme wird keine Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 Bgld. L-UAG dienen, als subjektives Recht geltend gemacht. Vielmehr wird das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen. Es wird keine Rechtsvorschrift genannt, die einzuhalten gewesen wäre, sondern es wird bloß eine Anregung vorgebracht, mit den Grundeigentümern in Kontakt zu treten, um eine allfällige Grundabtretung zu erwirken.
Da keine gültigen Einwendungen vorgebracht wurden, ist die BL präkludiert. Der Verlust der Parteistellung durch Präklusion im Sinne des § 42 AVG trifft grundsätzlich denjenigen, der die gehörige Geltendmachung der ihm durch die Rechtsordnung eingeräumten subjektiven Rechte unterlässt. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Betreffenden - im gegenständlichen Fall der BL – eine Parteistellung kraft subjektiver Rechte eingeräumt war.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 14.09.2004, 2002/20/0002, zum Steiermärkischen Umweltanwalt judiziert, dass diesem keine aus den materiell-rechtlichen Vorschriften abgeleiteten Rechte zukommen. Er übe nur formal „Rechte“ aus, inhaltlich nimmt er „Kompetenzen“ war. Der Landesgesetzgeber in der Steiermark hat allerdings – im Gegensatz zum burgenländischen Landesgesetzgeber – davon abgesehen, die dem Umweltanwalt durch das Gesetz übertragenen Aufgaben als „subjektive Rechte“ zu bezeichnen. Daher wurde auch vom VwGH der Verlust der Parteistellung infolge Präklusion verneint, da sich in der Steiermark die Parteistellung des Umweltanwaltes nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte, sondern auf ausdrückliche gesetzliche Anordnung gründet. Ausdrücklich hat der VwGH jedoch offen gelassen sich über jene Fälle zu äußern, in denen die Parteistellung des Umweltanwaltes nicht erkennbar objektivrechtlich gestaltet ist, sondern auf subjektiver Berechtigung beruht (Zuschreibung „subjektiver Rechte“).
Diese Frage, ob die Präklusionswirkungen Formalparteien treffen, wenn gesetzliche Anordnungen bestehen, die die von den Formalparteien wahrzunehmenden öffentlichen Interessen als subjektive Rechte normieren, hat der VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 21.10.2014, 2012/03/0112 eindeutig dahingehend beantwortet, als die Formalparteien in diesen Fällen auch den Präklusionsregelungen unterliegen. Im behandelten Fall war die Bestimmung des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 maßgeblich. Nach dieser Bestimmung sind Formalparteien berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Diese Bestimmung des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 ist sogar weitergehender, als die Formulierung im § 3 Abs. 1 zweiter Satz Bgld. L-UAG. Nach dem Bgld. L-UAG ist die Landesumweltanwaltschaft „nur“ berechtigt jene Rechtsvorschriften als subjektive Rechte geltend zu machen, die dem Schutz der Umwelt dienen. Die sonstigen von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen sind darin nicht genannt. Wenn daher der Verwaltungsgerichtshof selbst bei der noch weiter gehenden Regelung im UVP-G 2000 feststellt, dass der Umweltanwalt den Präklusionsfolgen unterliegt, umso mehr gilt dies auch für die BL nach den Bestimmungen der Bgld. L-UAG.
Der Wille des Burgenländischen Gesetzgebers war, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft subjektive Rechte zuzuerkennen.
Die betreffende Bestimmung in der Fassung der Regierungsvorlage zur Stammfassung LGBl. Nr. 78/2002 (RV 2, XVIII GP.) lautete:
„ § 3
Mitwirkung in Verwaltungsverfahren
(1) Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in allen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 hat, zu. Sie ist berechtigt, den Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der erste und zweite Satz gelten nicht für Bauten in rechtmäßig gewidmeten Bauland, sofern nicht wesentliche Umweltauswirkungen zu befürchten sind.“
Diese Bestimmung wurde – neben anderen – durch den Rechtsausschuss (AB 346, XVIII GP.) wie folgt geändert:
„§ 3
Mitwirkung in Verwaltungsverfahren
(1) Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in allen Verwaltungsverfahren zu, die auf Grund der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei Rechtsmittel zu ergreifen sowie Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu erheben. Bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung hat sie, soweit dies im Interesse des Umweltschutzes vertretbar ist, auch auf andere Interessen, insbesondere wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen, Bedacht zu nehmen.“
Das Bgld. L-UAG wurde mit LGBl. Nr. 78/2002 kundgemacht und trat am 01.07.2002 in Kraft. Die oben angeführte derzeit gültige Formulierung des § 3 Abs. 1 Bgld. L-UAG wurde mit Art. 74 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz - Bgld. LVwgBG, LGBl. Nr. 79/2013, kundgemacht. Die Gesetzesmaterialien (RV 783, XX GP.) dazu lauten:
„Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1): Die Landesumweltanwaltschaft ist derzeit als sog. Formalpartei dazu berechtigt, gegen Bescheide in jenen Verfahren, in denen ihr Parteistellung zugekommen ist, Rechtsmittel zu ergreifen sowie Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu erheben. Diese Rechtsstellung soll fortgeschrieben werden, der Landesumweltanwaltschaft wird daher sowohl die Beschwerdelegitimation an das Landesverwaltungsgericht als auch die Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.“ (Unterstreichung jeweils nicht im Original).
Durch die Formulierung in der Regierungsvorlage war die Rechtmittelbefugnis der BL objektivrechtlich geprägt und es war auch keine Beschwerdebefugnis an den VfGH vorgesehen. Offensichtlich war es aber die Intention des Gesetzgebers auch den Bescheidbeschwerdeweg an den Verfassungsgerichtshof der L zu eröffnen, und hat daher die der L übertragenen Aufgaben als subjektive Rechte bezeichnet. Wenn daher der Gesetzgeber die „Vorteile“ einer bloß objektivrechtlich geprägten Rechtsmittelbefugnis (keine Präklusionsfolgen einer Amts- oder Organpartei) eindeutig zugunsten des Zuganges der L an den Verfassungsgerichtshof aufgibt und subjektive Rechte der L normiert, muss diesem eindeutigen Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden. Es treffen den BL daher auch jene Folgen des § 42 AVG, wie sie jede andere Partei, die subjektive Rechte geltend macht, auch trifft. Es schadet im gegenständlichen Fall jedoch nicht, dass durch die Novellierung dieser Bestimmung durch das Bgld. LVwgBG die Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr vorgesehen ist. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, denn nach den Erläuterung sollte der Zugang zu den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts beibehalten werden, lediglich die Beschwerdebefugnis an das Landesverwaltungsgericht wurde neu vorgesehen und die bisherige Beschwerde an den VwGH wurde als Revision bezeichnet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde der BL mangels Parteistellung zurückzuweisen.
III.Ergebnis:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da durch das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2014, 2012/03/0112, genau die Frage der Präklusion einer Formalpartei behandelt wurde. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
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