LVwG B E 002/03/2015.078/002

E 002/03/2015.078/002Tribunal Administrativo Regional20 de out. de 2015

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Barauslagen, ärztliche Untersuchung, Blutprobe

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Landesverwaltungsgericht Burgenland E 002/03/2015.078/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2015:E.002.03.2015.078.002

Begründung

Zahl: E 002/03/2015.078/002Eisenstadt, am 20.10.2015

TM, ***

Strafsache

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die gegen die Strafhöhe und Kostenvorschreibung gerichtete Beschwerde des Herrn MT, geboren am ***, wohnhaft in , vom 02.09.2015 betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 03.08.2015, Zl. BH-, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde betreffend die Strafhöhe keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausspruch über die Barauslagen („€ 232,52 als Ersatz der Barauslagen für das Polizeiamtsärztliche Gutachten durch Dr. *** und € 550,00 für die chemische Untersuchung einer Blutprobe durch die Medizinische Universität ***“) zu entfallen hat und der angeführte Gesamtbetrag daher „€ 1.210“ zu lauten hat.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 220 Euro, zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 07.05.2015 um 14.05 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle im Ortsgebiet von *** einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 i. V. m. § 99 Abs. 1b StVO wurde eine Geldstrafe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen 14 Stunden) verhängt. Weiters wurden dem Beschuldigten gem. § 64 VStG die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (110 Euro) sowie „€ 232,52 als Ersatz der Barauslagen für das Polizeiamtsärztliche Gutachten durch Dr. *** und € 550,00 für die chemische Untersuchung einer Blutprobe durch die Medizinische Universität ***“ vorgeschrieben. Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) wurde mit 1.992,52 Euro berechnet.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bekämpft der Beschuldigte die Höhe der Strafe im Gesamtbetrag 1.992,52 Euro. Damit hat er auch die Vorschreibung der Barauslagen bekämpft. Er bringt vor, dass er nur sein Medikament (Substitol 800 mg) eingenommen habe. THC-positiv sei er gewesen, weil er einige Tage zuvor Cannabis konsumiert habe, aber nicht zu dem Zeitpunkt als er angehalten worden sei. Deswegen wolle er betreffend die Höhe der Strafe Einspruch einlegen.

1. )Zur Strafbemessung:

Rechtsgrundlage ist § 19 VStG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf da Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen nach § 99 Abs. 1b StVO reicht von 800 bis 3.700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen). Die Bezirkshauptmannschaft hat einen geringfügig über der Mindeststrafe liegenden Strafbetrag festgesetzt. Dieser ist angemessen, weil es sich nicht um die erste Übertretung dieser Bestimmung durch den Beschwerdeführer handelt. Es scheint eine Vormerkung vom 20.12.2014 auf. Der Beschwerdeführer wurde demnach schon einmal wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1b StVO bestraft. Damals wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen und 9 Stunden) verhängt. Das ist als erschwerend zu werten. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Auch wenn der Beschwerdeführer das Suchtgift – wie von ihm vorgebracht – nicht zeitnah zur Fahrt konsumierte, kann sich das im Hinblick auf die festgestellte Beeinträchtigung nicht mildernd auswirken.

Auch die übrigen Strafzumessungsgründe rechtfertigen keine geringere Strafe. Bei den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wird seinen schon im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben gefolgt (Einkommen: ca. 3.000 Euro, Vermögen: 1 KFZ, BJ: 2002, Sorgepflichten: keine). Zu berücksichtigen ist weiters, dass die zuletzt verhängte Strafe bereits 1.000 Euro betrug und den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, neuerlich ein solches Delikt zu begehen. Dies obwohl die letzte Strafe erst vom Vorjahr stammt und bis zur Tat also nur ein kurzer Zeitraum vergangen ist.

Deswegen ist die verhängte Strafe angemessen, weshalb sie spruchgemäß zu bestätigen war.

2. )Zum Ersatz der Barauslagen:

Gemäß § 64 Abs. 3 VStG ist dem Bestraften der Ersatz der im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen (§ 76 AVG) aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.

Nach § 5 Abs. 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht – unter näher genannten Voraussetzungen – berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen. Gemäß Abs. 9 leg. cit. gelten diese Bestimmungen auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

Ist bei einer solchen Untersuchung eine Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind gemäß § 5a Abs. 2 StVO die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen, wobei diese Kosten nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl Nr 136, vorzuschreiben sind.

Damit weicht die Kostenregelung des § 5a Abs. 2 StVO von der des § 64 Abs. 3 VStG ab, weil die Kosten nicht im Zuge des Verfahrens entstanden sind, sondern noch vor dessen Einleitung. Nur dann, wenn der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 Barauslagen gemäß § 76 AVG erwachsen sind (z.B. Kostenersatz für im Verfahren notwendig gewordene gutachtliche Äußerung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen), hat sie dem Bestraften den Ersatz dieser Barauslagen gemäß § 64 Abs. 3 VStG aufzuerlegen (VwGH vom 18.12.1995, 95/02/0490).

Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten für die im Zuge der Amtshandlung erfolgte ärztliche Untersuchung sowie für die Auswertung seiner Blutprobe, welche am Tag nach der Tat an das Institut für gerichtliche Medizin in Graz übermittelt wurde, vorgeschrieben. Sie sind also nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden. Es ist nicht zulässig, den Ersatz dieser Kosten dem Beschuldigten als der Behörde erwachsene Barauslagen im Sinne der Bestimmung des § 64 Abs. 3 VStG aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung sind vielmehr gemäß § 5a Abs. 2 StVO nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 vorzuschreiben.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Aufwand für die Tätigkeit von Amtssachverständigen (auch Amtsärzten) grundsätzlich von Amts wegen zu tragen ist (vgl. §§ 52, 53a und 76 AVG, die auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten).

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren waren vorzuschreiben, weil der Beschwerdeführer bei der von ihm bekämpften Frage der Strafbemessung nicht Recht bekommen hat. Auch wenn die Vorschreibung der Barauslagen aufgehoben wurde, besteht die Pflicht zum Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren (VwGH vom 18.11.1983, Zl. 83/02/0080).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Hinweis:

Der aufgrund dieser Entscheidung zu bezahlende Gesamtbetrag wird von der Verwaltungsbehörde gesondert vorgeschrieben.

Ergeht an:

1)Herrn MT, ***

2)Bezirkshauptmannschaft ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes

3)Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ***, zur Kenntnis

Mag. O b r i s t

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